AGB

Allgemeine Verkaufs-, Lieferung- und Zahlungsbedingungen der R. Döhler
Drucklufttechnik e.K., Inh. René Döhler

§ 1 Geltung


(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der R. Döhler Drucklufttechnik e.K. (nachfolgend „RD.dt“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs-, Lieferung- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“ genannt). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die RD.dt mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Diese Bedingungen gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.


(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn RD.dt ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn RD.dt auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.


(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser Bedingungen schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.


(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Bedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.


§ 2 Angebot und Vertragsabschluss


(1) Alle Angebote von RD.dt sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann RD.dt innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.


(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen RD.dt und dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Bedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen seitens RD.dt vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart.


(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insb. per Telefax oder per E-Mail.


(4) Angaben von RD.dt zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zB Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (zB. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.


(5) Soweit von RD.dt Teile nach Kundenzeichnungen gefertigt werden, sind die von RD.dt hergestellten und vom Auftraggeber genehmigten Zeichnungen maßgeblich. Abweichungen hiervon bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung; dadurch entstehende Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen.


(6) Soweit der Auftraggeber individuelle Kostenvoranschläge verlangt, sind diese vergütungspflichtig. Kommt es daraufhin zu einem Vertragsschluss, werden die hierfür anfallenden Kosten mit dem Kaufpreis verrechnet.


(7) RD.dt behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von RD.dt abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von RD.dt weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von RD.dt diese Gegenstände vollständig an RD.dt zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

 

§ 3 Preise und Zahlung


(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.


(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von RD.dt zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von RD.dt (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).


(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei RD.dt. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

 

(4) Die Angebote von RD.dt schließen Montage und Installation nicht ein. Soweit Montage und Installation durch RD.dt vertraglich vereinbart ist, wird sie dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Der Besteller hat in diesem Fall für angemessenen Zugang zum Gebäude, für dessen Benutzbarkeit sowie für die Abladung zu sorgen. Ein Kraftanschluss ist vom Auftraggeber beizubringen, sofern dieser erforderlich ist.


(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.


(5) RD.dt ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn RD.dt nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von RD.dt durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.


(6) Rücksendungen, deren Rücksendungsgrund nicht RD,dt zu vertreten hat bzw. denen nicht ein Mangel der gelieferten Ware zu Grunde liegt, bedürfen einer vorherigen schriftlichen Freigabe seitens RD.dt. Für solche Rücksendungen werden Wiedereinlagerungsgebühren sowie die entstandenen Versandkosten der RD.dt, bei der Gutschrift in Abzug gebracht. Die Wiedereinlagerungsgebühren betragen mindestens 20% des Nettowarenwertes, jedoch mindestens 50,- €. Rücksendungen müssen frei Haus erfolgen. Die Ware muss in mangelfreien Zustand bei RD.dt eintreffen. Eine Rechtspflicht zur Rücknahme der Ware wird durch diese Bestimmung nicht begründet.


§ 4 Lieferung und Lieferzeit


(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.
(2) Von RD.dt in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von uns anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) RD.dt kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen RD.dt gegenüber nicht nachkommt.
(4) RD.dt haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines von RD.dt geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die RD.dt nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse RD.dt die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist RD.dt zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber RD.dt vom Vertrag zurücktreten.
(5) RD.dt ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

  • die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
  • dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, RD.dt erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(6) Gerät RD.dt mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird RD.dt eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von RD.dt auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Bedingungen beschränkt.


§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme


(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Rosdorf, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet RD.dt auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.


(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von RD.dt.

 

(3) Die Gefahr geht, sofern Versand der Ware vereinbart ist und RD.dt nicht Transport oder Installation übernommen hat, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und RD.dt dies dem Auftraggeber angezeigt hat.


(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch RD.dt betragen die Lagerkosten (0,25) % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.


(5) Die Sendung wird von RD.dt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.


(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn

  • die Lieferung und, sofern der RD.dt auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
  • der RD.dt dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
  • seit der Lieferung oder Installation 14 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen oder Bauteil eingebaut hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation 14 Werktage vergangen sind und
  • der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines RD.dt angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.


§ 6 Gewährleistung, Sachmängel


(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von RD.dt oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.


(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, gelten sie als vom Auftraggeber genehmigt, wenn RD.dt nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge RD.dt nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von RD.dt ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an RD.dt zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet RD.dt die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.


(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist RD.dt nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.


(4) RD.dt ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Preis bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.


(5) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von RD.dt, kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.


(6) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die RD.dt aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird RD.dt nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen RD.dt bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Bedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen RD.dt gehemmt.


(7) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von RD.dt den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.


(8) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel. RD.dt haftet auch nicht für Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund- es sei denn, die Verkäuferin, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haben grob fahrlässig oder vorsätzlich ihre Pflichten verletzt.


§ 7 Schutzrechte


(1) RD.dt steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.


(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird RD.dt nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt RD.dt dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.


(3) Bei Rechtsverletzungen durch von RD.dt gelieferte Produkte anderer Hersteller wird RD.dt nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen RD.dt bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.


§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens


(1) Die Haftung von RD.dt auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insb. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.


(2) RD.dt haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die
vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.


(3) Soweit RD.dt gem. § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die RD.dt bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieses Abs. 3 gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten von RD.dt.


(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von RD.dt für Personen- und Sachschäden auf einen Betrag von 5.000.000,00 € EUR je Schadensfall und für Vermögensschäden auf einen Betrag von 1.000.000,00 € EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.


(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von RD.dt.


(6) Soweit RD.dt technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.


(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung von RD.dt wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.


§ 9 Eigentumsvorbehalt


(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich RD.dt das Eigentum an den vom Vertrag umfassten Waren und Gegenständen vor.


(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten durchführen.


(3) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat RD.dt unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die RD.dt gehörenden Waren erfolgen.


(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist RD.dt berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; RD.dt ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht, darf RD.dt diese Rechte nur geltend machen, wenn RD.dt dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.


(5) Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.


(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt RD.dt Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an RD.dt ab. RD.dt nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 3 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben RD.dt ermächtigt. RD.dt verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber RD.dt nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und RD.dt den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 5 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so kann RD.dt verlangen, dass der Auftraggeber RD.dt die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist RD.dt in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Auftraggebers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von RD.dt um mehr als 10%, wird RD.dt auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach der Wahl von RD.dt freigeben.


§ 10 Produkthaftung


(1) Der Auftraggeber darf die Ware nur bestimmungsgemäß verwenden und muss dafür sorgen, dass diese Ware nur an mit den Produktgefahren und -risiken vertraute Personen weiterveräußert wird.
(2) Im Innenverhältnis stellt der Auftraggeber RD.dt von der Geltendmachung von Ansprüchen bei Verletzung dieser Obliegenheit auf erstes Anfordern frei.


§11 Geheimhaltung


(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle vertraulichen Informationen (einschließlich Geschäftsgeheimnisse), die er im Zusammenhang mit diesem Vertrag und dessen Durchführung erfährt, nicht gegenüber Dritten, und auch gegenüber nichtberechtigten Mitarbeitern, offenzulegen. Vertrauliche Informationen sind dabei solche, die als vertraulich gekennzeichnet sind, zu den nach §§ 17, 18 UWG oder dem Geschäftsgeheimnis-Gesetz geschützten Informationen gehören (insbesondere Know-how) oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind. Hierzu gehören insbesondere technische Spezifikationen und von RD.dt eigenständig entwickelte Bauteile. Keine vertraulichen Informationen im vorstehenden Sinne sind Informationen, die
a) bei Übermittlung offenkundig oder zum bekannten Stand der Technik gehören und dem Aufraggeber bekannt waren oder dies im Nachhinein geworden sind;
b) dem Auftraggeber ohne Rechtsbruch durch Dritte zur Verfügung gestellt worden sind; oder
c) der Auftraggeber ohne Verwendung vertraulicher Informationen selbst entwickelt hat.


(2) In Zweifelsfällen ist der Auftraggeber verpflichtet, RD.dt vor einer solchen Offenlegung um Zustimmung zu bitten.
(3) Dem Auftraggeber ist es untersagt, vertrauliche Informationen im Wege des Reverse Engineering zu erlangen. "Reverse Engineering" sind dabei sämtliche Handlungen mit dem Ziel, an vertrauliche Informationen zu gelangen, einschließlich des Beobachtens, Testens, Untersuchens und des Rücksowie ggf. erneuten Zusammenbaus,
(4) Die Geheimhaltungsverpflichtung nach Absatz 1 gilt außer in den Fällen des § 5 GeschGehG auch dann nicht, soweit der Auftraggeber gesetzlich oder aufgrund bestands- bzw. rechtskräftiger Behörden- oder Gerichtsentscheidung zur Offenlegung der vertraulichen Information verpflichtet ist. In diesem Fall wird der Auftraggeber RD.dt unverzüglich über die Verpflichtung zur Offenlegung informieren. Darüber hinaus wird der Auftraggeber im Zuge der Offenlegung kenntlich machen, dass es sich, sofern dies der Fall ist, um Geschäftsgeheimnisse handelt und darauf hinwirken, dass von den Maßgaben des §§ 16 ff. GeschGehG Gebrauch gemacht wird.
(5) Für jeden Fall eines schuldhaften Verstoßes gegen die sich aus § 11 ergebenden Verpflichtungen hat der Auftraggeber an RD.dt eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe legt RD.dt fest. Der Auftraggeber kann die Höhe der Vertragsstrafe vom zuständigen Gericht prüfen lassen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, wie auf Schadensersatz oder Unterlassung, bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. Die Vertragsstrafe wird auf einen eventuell zu leistenden Schadensersatz angerechnet.


§ 12 Datenschutz


(1) Sollten im Rahmen der Durchführung von diesen Bestimmungen unterliegenden Verträgen, personenbezogene Daten erhoben werden, so stellen die Parteien sicher, dass dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen beachtet werden.
(2) Personenbezogene Daten des Käufers werden von RD.dt erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt, wenn, soweit und solange dies für die Begründung, die Durchführung oder die Beendigung dieses Vertrags erforderlich ist. Eine weitergehende Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten des Auftraggebers erfolgt nur, soweit eine Rechtsvorschrift dies erfordert oder erlaubt oder der Auftraggeber eingewilligt hat.
(3) RD.dt ist insbesondere berechtigt, die Daten des Auftraggebers an Dritte zu übermitteln, wenn und soweit dies zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und Erfüllung dieses Vertrages (z.B. für Versand, Rechnungsstellung oder Kundenbetreuung) gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO oder Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO erforderlich ist. Der Verkäufer wird diese Daten – im Rahmen des gesetzlich Zulässigen – unter Umständen auch zum Zwecke der Forderungsdurchsetzung im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 lit. b und/oder lit. f DSGVO an Dritte (z.B. Inkasso-Unternehmen) weiterleiten.
(4) Ergänzend gelten die Datenschutzhinweise der RD.dt, abrufbar unter:


§ 13 Schlussbestimmungen


(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen RD.dt und dem Auftraggeber nach Wahl von RD.dt Rosdorf oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen RD.dt ist in diesen Fällen jedoch Rosdorf ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen RD.dt und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UNKaufrechts
(3) Soweit der Vertrag oder diese Bedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.


Stand: Januar 2023